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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §845;Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 1 VermG 1968 ist in der Grenzverhandlung, wenn sich die erschienenen beteiligten Eigentümer nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne u.a.) über den Grenzverlauf einigen, dieser festzulegen und entsprechend zu kennzeichnen. Diese im § 25 Abs. 1 VermG 1968 vorgesehene Einigung der betroffenen Eigentümer über den Grenzverlauf stellt einen zivilrechtlichen Vertrag dar (Hinweis E vom 9. September 1999, 98/06/0125), der durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Grundstückseigentümer zustande kommt, die durch ihre Unterschriften in der Grenzverhandlungsniederschrift dokumentiert werden.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VermG 1968 ist in der Grenzverhandlung, wenn sich die erschienenen beteiligten Eigentümer nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne u.a.) über den Grenzverlauf einigen, dieser festzulegen und entsprechend zu kennzeichnen. Diese im Paragraph 25, Absatz eins, VermG 1968 vorgesehene Einigung der betroffenen Eigentümer über den Grenzverlauf stellt einen zivilrechtlichen Vertrag dar (Hinweis E vom 9. September 1999, 98/06/0125), der durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Grundstückseigentümer zustande kommt, die durch ihre Unterschriften in der Grenzverhandlungsniederschrift dokumentiert werden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060234.X01Im RIS seit
07.08.2012Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014