RS Vwgh 2012/7/12 2010/06/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2012
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

ABGB §845;
AVG §1;
VermG 1968 §25 Abs1;
VermG 1968 §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 25 Abs. 1 VermG 1968 ist in der Grenzverhandlung, wenn sich die erschienenen beteiligten Eigentümer nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne u.a.) über den Grenzverlauf einigen, dieser festzulegen und entsprechend zu kennzeichnen. Diese im § 25 Abs. 1 VermG 1968 vorgesehene Einigung der betroffenen Eigentümer über den Grenzverlauf stellt einen zivilrechtlichen Vertrag dar (Hinweis E vom 9. September 1999, 98/06/0125), der durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Grundstückseigentümer zustande kommt, die durch ihre Unterschriften in der Grenzverhandlungsniederschrift dokumentiert werden.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VermG 1968 ist in der Grenzverhandlung, wenn sich die erschienenen beteiligten Eigentümer nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne u.a.) über den Grenzverlauf einigen, dieser festzulegen und entsprechend zu kennzeichnen. Diese im Paragraph 25, Absatz eins, VermG 1968 vorgesehene Einigung der betroffenen Eigentümer über den Grenzverlauf stellt einen zivilrechtlichen Vertrag dar (Hinweis E vom 9. September 1999, 98/06/0125), der durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Grundstückseigentümer zustande kommt, die durch ihre Unterschriften in der Grenzverhandlungsniederschrift dokumentiert werden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060234.X01

Im RIS seit

07.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten