Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung von Gemeindegut - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass mehrere bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft Gemeindegut und weitere Grundstücke im Eigentum der beschwerdeführenden Partei nicht Gemeindegut darstellten. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 idF LGBl. Nr. 7/2010 (TFLG) seien. Diese Feststellung ist einem Vollzug zugänglich, wodurch in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt wird, dass die antragstellende Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG ist. Besteht einer solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung jedoch - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, jeweils im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, wobei sie auch zu anderen Ergebnissen kommen könnten, ohne dass einer solcher Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegenstünde. Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 17. August 2011, Zl. AW 2011/07/0047, mwN).Nichtstattgebung - Feststellung von Gemeindegut - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass mehrere bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft Gemeindegut und weitere Grundstücke im Eigentum der beschwerdeführenden Partei nicht Gemeindegut darstellten. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, (TFLG) seien. Diese Feststellung ist einem Vollzug zugänglich, wodurch in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt wird, dass die antragstellende Agrargemeinschaft eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG ist. Besteht einer solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung jedoch - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, jeweils im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, wobei sie auch zu anderen Ergebnissen kommen könnten, ohne dass einer solcher Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegenstünde. Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug zugänglich vergleiche zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 17. August 2011, Zl. AW 2011/07/0047, mwN).
Schlagworte
Vollzug Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070029.A01Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012