RS Vwgh 2012/7/24 AW 2012/07/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2012
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung von Gemeindegut - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass mehrere bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft Gemeindegut und weitere Grundstücke im Eigentum der beschwerdeführenden Partei nicht Gemeindegut darstellten. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 idF LGBl. Nr. 7/2010 (TFLG) seien. Diese Feststellung ist einem Vollzug zugänglich, wodurch in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt wird, dass die antragstellende Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG ist. Besteht einer solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung jedoch - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, jeweils im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, wobei sie auch zu anderen Ergebnissen kommen könnten, ohne dass einer solcher Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegenstünde. Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 17. August 2011, Zl. AW 2011/07/0047, mwN).Nichtstattgebung - Feststellung von Gemeindegut - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass mehrere bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft Gemeindegut und weitere Grundstücke im Eigentum der beschwerdeführenden Partei nicht Gemeindegut darstellten. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, (TFLG) seien. Diese Feststellung ist einem Vollzug zugänglich, wodurch in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt wird, dass die antragstellende Agrargemeinschaft eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG ist. Besteht einer solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung jedoch - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, jeweils im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, wobei sie auch zu anderen Ergebnissen kommen könnten, ohne dass einer solcher Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegenstünde. Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug zugänglich vergleiche zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 17. August 2011, Zl. AW 2011/07/0047, mwN).

Schlagworte

Vollzug Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070029.A01

Im RIS seit

26.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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