RS Vwgh 2012/7/24 2009/03/0132

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Veröffentlicht am 24.07.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E vom 26. Jänner 1995, 94/16/0303, mwN). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (Hinweis E vom 15. Dezember 2011, 2011/09/0160, mwN).Sind die Voraussetzungen des Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E vom 26. Jänner 1995, 94/16/0303, mwN). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (Hinweis E vom 15. Dezember 2011, 2011/09/0160, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030132.X01

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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