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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Art 132 B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt; die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung (Hinweis B vom 13. September 2006, 2006/12/0140, mwH).Artikel 132, B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt; die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung (Hinweis B vom 13. September 2006, 2006/12/0140, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030070.X01Im RIS seit
26.09.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017