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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GBG 1955 §33 Abs1 litd;Rechtssatz
Die Rückübereignung von Grundflächen nach § 70 Abs 2 WRG 1959 kann nur in jenem Zustand begehrt werden, in dem sich das Grundstück nach Durchführung von letztmaligen Vorkehrungen befindet. Die Frage, in welchem Zustand sich die rückzuübereignenden Grundstücke im Zeitpunkt der Rückübereignung befinden, hindert in einem Fall, in dem nach erfolgter Rückübertragung der Grundflächen an den Bf Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen sind, nicht die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Bf.Die Rückübereignung von Grundflächen nach Paragraph 70, Absatz 2, WRG 1959 kann nur in jenem Zustand begehrt werden, in dem sich das Grundstück nach Durchführung von letztmaligen Vorkehrungen befindet. Die Frage, in welchem Zustand sich die rückzuübereignenden Grundstücke im Zeitpunkt der Rückübereignung befinden, hindert in einem Fall, in dem nach erfolgter Rückübertragung der Grundflächen an den Bf Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen sind, nicht die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Bf.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070031.X04Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015