RS Vwgh 2012/7/26 2012/07/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/11 Grundbuch
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GBG 1955 §33 Abs1 litd;
GBG 1955 §94 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §119 Abs1;
WRG 1959 §70 Abs2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Rückübereignung von Grundflächen nach § 70 Abs 2 WRG 1959 kann nur in jenem Zustand begehrt werden, in dem sich das Grundstück nach Durchführung von letztmaligen Vorkehrungen befindet. Die Frage, in welchem Zustand sich die rückzuübereignenden Grundstücke im Zeitpunkt der Rückübereignung befinden, hindert in einem Fall, in dem nach erfolgter Rückübertragung der Grundflächen an den Bf Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen sind, nicht die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Bf.Die Rückübereignung von Grundflächen nach Paragraph 70, Absatz 2, WRG 1959 kann nur in jenem Zustand begehrt werden, in dem sich das Grundstück nach Durchführung von letztmaligen Vorkehrungen befindet. Die Frage, in welchem Zustand sich die rückzuübereignenden Grundstücke im Zeitpunkt der Rückübereignung befinden, hindert in einem Fall, in dem nach erfolgter Rückübertragung der Grundflächen an den Bf Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen sind, nicht die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Bf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012070031.X04

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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