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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GBG 1955 §33 Abs1 litd;Rechtssatz
Aus § 119 Abs 1 WRG 1959 folgt, dass ein Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass die Wasserrechtsbehörde ihm gegenüber einen Ausspruch im Sinn dieser Bestimmung trifft, damit er in die Lage versetzt wird, beim Grundbuchsgericht eine taugliche Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG 1955 vorzulegen und so die Verbücherung seines Eigentumsrechts zu erwirken.Aus Paragraph 119, Absatz eins, WRG 1959 folgt, dass ein Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass die Wasserrechtsbehörde ihm gegenüber einen Ausspruch im Sinn dieser Bestimmung trifft, damit er in die Lage versetzt wird, beim Grundbuchsgericht eine taugliche Urkunde iSd Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG 1955 vorzulegen und so die Verbücherung seines Eigentumsrechts zu erwirken.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070031.X03Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015