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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GBG 1955 §33 Abs1 litd;Rechtssatz
Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, müssen mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein (vgl Rsp OGH RS 0099943). Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung bedarf. Eine solche Rechtskraftbestätigung entzieht sich im Übrigen einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht.Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, müssen mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein vergleiche Rsp OGH RS 0099943). Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung bedarf. Eine solche Rechtskraftbestätigung entzieht sich im Übrigen einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070031.X02Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015