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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 13 Abs 3 AVG - auch in Verbindung mit § 13a AVG - verpflichtet die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (Hinweis E 15. September 2009, 2005/06/0003). Eine derartige inhaltliche Anleitungspflicht besteht nicht.Paragraph 13, Absatz 3, AVG - auch in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG - verpflichtet die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (Hinweis E 15. September 2009, 2005/06/0003). Eine derartige inhaltliche Anleitungspflicht besteht nicht.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070143.X01Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012