RS Vwgh 2012/7/26 2010/07/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3a idF 2008/I/040;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4;
ALSAG 1989 §7;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für das Verständnis der "Tätigkeit" iSd § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG 1989 als "erste" Tätigkeit nach der Verbringung ins Ausland spricht § 7 ALSAG 1989, demzufolge die Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebiets mit Ablauf des Kalendervierteljahres entsteht, in dem die Beförderung begonnen wurde. Daraus ist ableitbar, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die beitragspflichtige Tätigkeit feststeht, zumal das Entstehen einer Beitragsschuld die Kenntnis des beitragsauslösenden Tatbestands voraussetzt. Das Verständnis des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG 1989 ist daher auf die Tätigkeit zu richten, zu deren unmittelbaren Zweck die Verbringung der Abfälle erfolgte; auf eine nachfolgende, in weiterer (unbestimmter) Zukunft liegende Tätigkeit kann es nicht ankommen.Für das Verständnis der "Tätigkeit" iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG 1989 als "erste" Tätigkeit nach der Verbringung ins Ausland spricht Paragraph 7, ALSAG 1989, demzufolge die Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebiets mit Ablauf des Kalendervierteljahres entsteht, in dem die Beförderung begonnen wurde. Daraus ist ableitbar, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die beitragspflichtige Tätigkeit feststeht, zumal das Entstehen einer Beitragsschuld die Kenntnis des beitragsauslösenden Tatbestands voraussetzt. Das Verständnis des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG 1989 ist daher auf die Tätigkeit zu richten, zu deren unmittelbaren Zweck die Verbringung der Abfälle erfolgte; auf eine nachfolgende, in weiterer (unbestimmter) Zukunft liegende Tätigkeit kann es nicht ankommen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070215.X05

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten