Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Für das Verständnis der "Tätigkeit" iSd § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG 1989 als "erste" Tätigkeit nach der Verbringung ins Ausland spricht § 7 ALSAG 1989, demzufolge die Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebiets mit Ablauf des Kalendervierteljahres entsteht, in dem die Beförderung begonnen wurde. Daraus ist ableitbar, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die beitragspflichtige Tätigkeit feststeht, zumal das Entstehen einer Beitragsschuld die Kenntnis des beitragsauslösenden Tatbestands voraussetzt. Das Verständnis des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG 1989 ist daher auf die Tätigkeit zu richten, zu deren unmittelbaren Zweck die Verbringung der Abfälle erfolgte; auf eine nachfolgende, in weiterer (unbestimmter) Zukunft liegende Tätigkeit kann es nicht ankommen.Für das Verständnis der "Tätigkeit" iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG 1989 als "erste" Tätigkeit nach der Verbringung ins Ausland spricht Paragraph 7, ALSAG 1989, demzufolge die Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebiets mit Ablauf des Kalendervierteljahres entsteht, in dem die Beförderung begonnen wurde. Daraus ist ableitbar, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die beitragspflichtige Tätigkeit feststeht, zumal das Entstehen einer Beitragsschuld die Kenntnis des beitragsauslösenden Tatbestands voraussetzt. Das Verständnis des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG 1989 ist daher auf die Tätigkeit zu richten, zu deren unmittelbaren Zweck die Verbringung der Abfälle erfolgte; auf eine nachfolgende, in weiterer (unbestimmter) Zukunft liegende Tätigkeit kann es nicht ankommen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070215.X05Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015