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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0174 E 6. August 1998 RS 3Stammrechtssatz
Das Feststellungsverfahren nach § 10 AltlastensanierungsG alter und neuer Fassung ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, daß die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem AltlastensanierungsG festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr.Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG alter und neuer Fassung ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, daß die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem AltlastensanierungsG festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070215.X01Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015