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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Eignung eines Areals als Standort für eine Abfallbehandlungsanlage kann es nicht auf die nachträgliche Beobachtung dieses Standortes nach der Errichtung der Anlage ankommen. Die Eignung eines Standortes ist vielmehr - unter Berücksichtigung der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen -
vor Errichtung der Abfallbehandlungsanlage zu beurteilen, zumal gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage einer Genehmigung bedarf. Der Umstand, dass eine Anlage bereits errichtet wurde, ohne zuvor die abfallrechtliche Genehmigung abzuwarten, vermag an der Notwendigkeit einer ex-ante Beurteilung des beantragten Projektes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nichts zu ändern. vor Errichtung der Abfallbehandlungsanlage zu beurteilen, zumal gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage einer Genehmigung bedarf. Der Umstand, dass eine Anlage bereits errichtet wurde, ohne zuvor die abfallrechtliche Genehmigung abzuwarten, vermag an der Notwendigkeit einer ex-ante Beurteilung des beantragten Projektes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070101.X04Im RIS seit
07.09.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015