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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die im Rahmen eines nach § 13 Abs 3 AVG erteilten Auftrags, Formgebrechen zu beseitigen, gesetzte Frist muss angemessen sein. Sie muss jedoch im Fall, dass bereits aufgrund des Gesetzes eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen einem Antrag beizubringen sind, nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend sein, nicht für deren Beschaffung. Die Einräumung einer neunmonatige Frist zur Beibringung von den in § 39 Abs 1 Z 1 AWG 2002 vorgesehenen Unterlagen über die Eignung eines Standortes für eine Deponie ist angemessen.Die im Rahmen eines nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Auftrags, Formgebrechen zu beseitigen, gesetzte Frist muss angemessen sein. Sie muss jedoch im Fall, dass bereits aufgrund des Gesetzes eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen einem Antrag beizubringen sind, nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend sein, nicht für deren Beschaffung. Die Einräumung einer neunmonatige Frist zur Beibringung von den in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 vorgesehenen Unterlagen über die Eignung eines Standortes für eine Deponie ist angemessen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070101.X03Im RIS seit
07.09.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015