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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Dass § 39 Abs 2 Z 1 AWG 2002 Angaben zu geologischen Merkmalen erwähnt, während im § 39 Abs 1 Z 1 Angaben zu geologischen Verhältnissen nicht erwähnt werden, bedeutet nicht, dass § 39 Abs 1 Z 1 solche Angaben ausschließt. Nach § 39 Abs 1 Z 1 AWG 2002 sind dem Antrag "Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes" anzuschließen. Die Eignung des Standortes kann aber - abhängig von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles - unter Umständen nur dann beurteilt werden, wenn auch Angaben über die Eignung unter geologischem Aspekt vorliegen. Solche Angaben fallen daher (auch) unter § 39 Abs 1 Z 1 AWG 2002. Die Erwähnung von "Angaben zu geologischen Merkmalen" in § 39 Abs 2 Z 2 kann daher nur bedeuten, dass solche Angaben in den unter § 39 Abs 2 legcit fallenden Fällen jedenfalls anzuschließen sind und dass es sich dabei um speziellere, über den Rahmen des § 39 Abs 1 Z 1 legcit hinaus gehende, Angaben handelt.Dass Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 Angaben zu geologischen Merkmalen erwähnt, während im Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Angaben zu geologischen Verhältnissen nicht erwähnt werden, bedeutet nicht, dass Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, solche Angaben ausschließt. Nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sind dem Antrag "Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes" anzuschließen. Die Eignung des Standortes kann aber - abhängig von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles - unter Umständen nur dann beurteilt werden, wenn auch Angaben über die Eignung unter geologischem Aspekt vorliegen. Solche Angaben fallen daher (auch) unter Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002. Die Erwähnung von "Angaben zu geologischen Merkmalen" in Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, kann daher nur bedeuten, dass solche Angaben in den unter Paragraph 39, Absatz 2, legcit fallenden Fällen jedenfalls anzuschließen sind und dass es sich dabei um speziellere, über den Rahmen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, legcit hinaus gehende, Angaben handelt.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070101.X02Im RIS seit
07.09.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015