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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;Rechtssatz
Die bloße Ablagerung von Abfällen stellt noch keine Deponie dar, weil Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist (vgl. E 21. Oktober 2010, 2008/07/0202). Aus dem Umstand der Verwendung des Ausdrucks "Deponie" durch den Bf selbst lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass es sich bei den Ablagerungen tatsächlich um eine Deponie iSd § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 handelt (vgl. E 19. Juli 2007, 2004/07/0011).Die bloße Ablagerung von Abfällen stellt noch keine Deponie dar, weil Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist vergleiche E 21. Oktober 2010, 2008/07/0202). Aus dem Umstand der Verwendung des Ausdrucks "Deponie" durch den Bf selbst lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass es sich bei den Ablagerungen tatsächlich um eine Deponie iSd Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 handelt vergleiche E 19. Juli 2007, 2004/07/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070101.X01Im RIS seit
07.09.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015