RS Vwgh 2012/7/31 2012/05/0005

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Veröffentlicht am 31.07.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §32;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §34 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der NÖ BauO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32 (betreffend nachträgliche Auflagen), § 33 Abs. 2 (betreffend behördliche Aufträge zur Behebung von Baugebrechen), § 34 Abs. 2 (betreffend periodische Überprüfungen von Feuerstätten) und § 35 (betreffend Sicherungsmaßnahmen und Abbruchaufträge) die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 des § 6 Nö BauO 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Zu diesen Rechten gehört gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 auch der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn. Es ist daher davon auszugehen, dass die Nachbarn Parteistellung auch im Hinblick auf baupolizeiliche Aufträge wegen Baugebrechen oder Konsenswidrigkeiten haben.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ BauO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32, (betreffend nachträgliche Auflagen), Paragraph 33, Absatz 2, (betreffend behördliche Aufträge zur Behebung von Baugebrechen), Paragraph 34, Absatz 2, (betreffend periodische Überprüfungen von Feuerstätten) und Paragraph 35, (betreffend Sicherungsmaßnahmen und Abbruchaufträge) die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, des Paragraph 6, Nö BauO 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Zu diesen Rechten gehört gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 auch der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn. Es ist daher davon auszugehen, dass die Nachbarn Parteistellung auch im Hinblick auf baupolizeiliche Aufträge wegen Baugebrechen oder Konsenswidrigkeiten haben.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050005.X02

Im RIS seit

24.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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