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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §53a;Rechtssatz
Eine Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf die Partei kommt nur insoweit in Betracht, als die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen notwendig war, er seine Gebühren im Sinne des GebAG 1975 rechtzeitig geltend gemacht hat und diese dem GebAG 1975 entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050053.X01Im RIS seit
24.08.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012