RS Vwgh 2012/7/31 2008/13/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/13/0118

Rechtssatz

Bewertungsrechtlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Gebäude jedes Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umfriedung Personen, Tieren oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Zutritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 1956, 345/56, VwSlg 1449 F/1956, vom 21. Dezember 1956, 1391/54, und vom 19. Februar 1991, 91/14/0031). Dass nach dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0156, VwSlg 8165 F/2006, die aus § 51 Abs. 1 BewG abgeleitete Unterscheidung zwischen Gebäude und "Betriebsvorrichtungen" für Zwecke der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 nicht anwendbar ist, bedeutet nicht, dass die erwähnte Definition des Gebäudes im Rahmen der Einheitsbewertung dem Grunde nach überholt oder nicht mehr maßgebend wäre.Bewertungsrechtlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Gebäude jedes Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umfriedung Personen, Tieren oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Zutritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 1956, 345/56, VwSlg 1449 F/1956, vom 21. Dezember 1956, 1391/54, und vom 19. Februar 1991, 91/14/0031). Dass nach dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0156, VwSlg 8165 F/2006, die aus Paragraph 51, Absatz eins, BewG abgeleitete Unterscheidung zwischen Gebäude und "Betriebsvorrichtungen" für Zwecke der Investitionszuwachsprämie nach Paragraph 108 e, EStG 1988 nicht anwendbar ist, bedeutet nicht, dass die erwähnte Definition des Gebäudes im Rahmen der Einheitsbewertung dem Grunde nach überholt oder nicht mehr maßgebend wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130117.X01

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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