RS Vwgh 2012/7/31 2008/13/0081

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Veröffentlicht am 31.07.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung sind keine Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, 2008/16/0148).Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung sind keine Tatsachen im Sinne des Paragraph 303, Absatz 4, BAO. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen vergleiche dazu mit weiteren Nachweisen etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, 2008/16/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130081.X01

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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