RS Vwgh 2012/8/13 2009/08/0209

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Veröffentlicht am 13.08.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Geht aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor, ist die Behörde - im Allgemeinen (vgl. zu einem anders gelagerten Sachverhalt etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251) - verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, ein erstinstanzlicher Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden (Hinweis: E 17. Oktober 1996, Zl. 95/19/0899).Geht aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor, ist die Behörde - im Allgemeinen vergleiche zu einem anders gelagerten Sachverhalt etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251) - verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, ein erstinstanzlicher Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden (Hinweis: E 17. Oktober 1996, Zl. 95/19/0899).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080209.X01

Im RIS seit

07.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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