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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2010/I/054;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0213 E 24. Oktober 2012 2012/17/0154 E 24. April 2013 2012/17/0212 E 24. Oktober 2012 2012/17/0214 E 24. Oktober 2012 2012/17/0215 E 24. Oktober 2012 2012/17/0216 E 24. Oktober 2012 2012/17/0207 E 24. Oktober 2012 2012/17/0208 E 24. Oktober 2012 2012/17/0209 E 24. Oktober 2012 2012/17/0210 E 24. Oktober 2012 2012/17/0205 E 24. Oktober 2012 2012/17/0206 E 24. Oktober 2012 2012/17/0160 E 21. Dezember 2012 2012/17/0161 E 21. Dezember 2012 2012/17/0158 E 21. Dezember 2012 2012/17/0159 E 21. Dezember 2012 2012/17/0330 E 30. Jänner 2013 2012/17/0331 E 30. Jänner 2013 2012/17/0346 E 30. Jänner 2013 2012/17/0345 E 30. Jänner 2013 2012/17/0426 E 30. Jänner 2013 2012/17/0157 E 24. April 2013 2012/17/0155 E 24. April 2013 2012/17/0211 E 24. Oktober 2012Rechtssatz
Da § 52 Abs. 2 GSpG auf die Leistung eines Einsatzes von mehr als EUR 10,-- in einem einzelnen Spiel abstellt, hat die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den für die Spiele geleisteten Einsätzen zu erfolgen. Eine Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand ergibt sich daher nur für die Veranstaltung von Spielen, bei denen der Einsatz EUR 10,-- überstieg. Im Übrigen verbleibt die Zuständigkeit bei den Verwaltungsstrafbehörden. Da somit im Falle des Betreibens eines Glücksspielgeräts (unabhängig davon, ob es sich um einen Glücksspielautomaten oder um elektronische Lotterien handelt) die Zuständigkeit des Gerichts nur für jene Spiele gegeben ist, bei denen der geleistete Einsatz EUR 10,-- überstieg, im Übrigen aber die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gegeben ist, durfte die Verwaltungsbehörde aus der Feststellung, dass an den gegenständlichen Apparaten auch mit Einsätzen über EUR 10,-- gespielt worden sei, nicht ableiten, dass hinsichtlich sämtlicher, mit den Apparaten durchgeführter Spiele eine Zuständigkeit des Gerichts nach § 168 Abs. 1 StGB gegeben gewesen sei.Da Paragraph 52, Absatz 2, GSpG auf die Leistung eines Einsatzes von mehr als EUR 10,-- in einem einzelnen Spiel abstellt, hat die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den für die Spiele geleisteten Einsätzen zu erfolgen. Eine Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand ergibt sich daher nur für die Veranstaltung von Spielen, bei denen der Einsatz EUR 10,-- überstieg. Im Übrigen verbleibt die Zuständigkeit bei den Verwaltungsstrafbehörden. Da somit im Falle des Betreibens eines Glücksspielgeräts (unabhängig davon, ob es sich um einen Glücksspielautomaten oder um elektronische Lotterien handelt) die Zuständigkeit des Gerichts nur für jene Spiele gegeben ist, bei denen der geleistete Einsatz EUR 10,-- überstieg, im Übrigen aber die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gegeben ist, durfte die Verwaltungsbehörde aus der Feststellung, dass an den gegenständlichen Apparaten auch mit Einsätzen über EUR 10,-- gespielt worden sei, nicht ableiten, dass hinsichtlich sämtlicher, mit den Apparaten durchgeführter Spiele eine Zuständigkeit des Gerichts nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB gegeben gewesen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170156.X03Im RIS seit
11.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013