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E3R E03201000Norm
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art12 Abs1 litd;Rechtssatz
Dann, wenn dem Antragsteller die besonderen Schwierigkeiten der Flächenermittlung, z.B. auf Grund von Geländeunebenheiten, bekannt waren, hätte dieser in Zweifelsfällen allenfalls Sachverständige beizuziehen gehabt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse je vom 16. November 2011, Zlen. 2011/17/0146 und 2011/17/0206).Dann, wenn dem Antragsteller die besonderen Schwierigkeiten der Flächenermittlung, z.B. auf Grund von Geländeunebenheiten, bekannt waren, hätte dieser in Zweifelsfällen allenfalls Sachverständige beizuziehen gehabt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse je vom 16. November 2011, Zlen. 2011/17/0146 und 2011/17/0206).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170113.X01Im RIS seit
18.09.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012