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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Verwaltung des Vermögens der Pfarrkirche besteht in der nichtrechtsgeschäftlichen Vermögensgestion, die Vertretung im rechtsgeschäftlichen Handeln der juristischen Person durch ihre Organe nach außen (Näheres siehe bei Pree/Primetshofer, Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung2 51f.). Auch die das zu verwaltende Vermögen betreffenden behördlichen Verfahren unterliegen der Vermögensverwaltung (siehe hiezu insbesondere § 17 Abs. 3 Z 8 der im Erkenntnis wiedergegebenen Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese E vom 20. Oktober 2005). Die Vertretung der hier betroffenen Pfarrkirche in dem beschwerdegegenständlichen Abgabenverwaltungsverfahren obliegt daher gemäß § 2 der oben angeführten Ordnung dem Wirtschaftsrat der Pfarrkirche. Auf Grund dieser Rechtslage war der Stadtpfarrer der hier betroffenen Pfarrkirche ohne Bevollmächtigung iS des § 60 Bgld. LAO und § 10 Abs. 1 AVG nicht berechtigt, die Pfarrkirche in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit zu vertreten. Da er die Vorstellungen (ebenso wie die Berufungen) nicht im Namen des Wirtschaftsrates erhoben hat, hätte die belangte Behörde (Vorstellungsbehörde), die nach § 94 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung das AVG anzuwenden hatte, im Sinne des § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen die Vertretungsbefugnis des einschreitenden Stadtpfarrers klären müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2008/10/0085). Die Berufung auf die Außenvertretungsbefugnis nach § 15 der oben wiedergegebenen Ordnung reicht hiezu nicht aus.Die Verwaltung des Vermögens der Pfarrkirche besteht in der nichtrechtsgeschäftlichen Vermögensgestion, die Vertretung im rechtsgeschäftlichen Handeln der juristischen Person durch ihre Organe nach außen (Näheres siehe bei Pree/Primetshofer, Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung2 51f.). Auch die das zu verwaltende Vermögen betreffenden behördlichen Verfahren unterliegen der Vermögensverwaltung (siehe hiezu insbesondere Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 8, der im Erkenntnis wiedergegebenen Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese E vom 20. Oktober 2005). Die Vertretung der hier betroffenen Pfarrkirche in dem beschwerdegegenständlichen Abgabenverwaltungsverfahren obliegt daher gemäß Paragraph 2, der oben angeführten Ordnung dem Wirtschaftsrat der Pfarrkirche. Auf Grund dieser Rechtslage war der Stadtpfarrer der hier betroffenen Pfarrkirche ohne Bevollmächtigung iS des Paragraph 60, Bgld. LAO und Paragraph 10, Absatz eins, AVG nicht berechtigt, die Pfarrkirche in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit zu vertreten. Da er die Vorstellungen (ebenso wie die Berufungen) nicht im Namen des Wirtschaftsrates erhoben hat, hätte die belangte Behörde (Vorstellungsbehörde), die nach Paragraph 94, Absatz eins, der Burgenländischen Gemeindeordnung das AVG anzuwenden hatte, im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen die Vertretungsbefugnis des einschreitenden Stadtpfarrers klären müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2008/10/0085). Die Berufung auf die Außenvertretungsbefugnis nach Paragraph 15, der oben wiedergegebenen Ordnung reicht hiezu nicht aus.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011170326.X05Im RIS seit
18.09.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012