RS Vwgh 2012/8/22 2011/17/0326

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Veröffentlicht am 22.08.2012
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Person in einem Verwaltungsverfahren knüpfen - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - an die materielle Rechts- und die Handlungsfähigkeit (siehe § 56 Bgld. LAO und § 9 AVG) an.Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Person in einem Verwaltungsverfahren knüpfen - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - an die materielle Rechts- und die Handlungsfähigkeit (siehe Paragraph 56, Bgld. LAO und Paragraph 9, AVG) an.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011170326.X03

Im RIS seit

18.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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