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L34001 Abgabenordnung BurgenlandRechtssatz
Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Person in einem Verwaltungsverfahren knüpfen - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - an die materielle Rechts- und die Handlungsfähigkeit (siehe § 56 Bgld. LAO und § 9 AVG) an.Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Person in einem Verwaltungsverfahren knüpfen - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - an die materielle Rechts- und die Handlungsfähigkeit (siehe Paragraph 56, Bgld. LAO und Paragraph 9, AVG) an.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Handlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011170326.X03Im RIS seit
18.09.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012