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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0035 E 22. August 2012Rechtssatz
Gemäß § 24 VStG gilt § 66 Abs. 2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht (vgl. dazu etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 932/17, N. Raschauer in:Gemäß Paragraph 24, VStG gilt Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht vergleiche dazu etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 932/17, N. Raschauer in:
Raschauer/Wessely, VStG, § 24 VStG Rz 2 und Rz 6, oder Brandstetter/Fischerlehner, Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Verwaltungsstrafverfahren, in: Larcher (Hrsg.), Handbuch UVS, 186). Der unabhängige Verwaltungssenat war somit nicht berechtigt, den bei ihm bekämpften erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Einziehung beschlagnahmter Glücksspielgeräte unter Berufung auf § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben und die Sache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Grundkonzeption des B-VG, derzufolge die unabhängigen Verwaltungssenate nicht zur Führung der Verwaltung berufen sind, sondern als Kontrollorgane eingerichtet wurden. Es entspricht nämlich durchaus der verfassungsrechtlichen Grundkonzeption, wenn die unabhängigen Verwaltungssenate, wie dies auch in § 50 Abs. 1 GSpG vorgesehen ist, als in der Sache entscheidende Rechtsmittelinstanz in das Rechtsschutzsystem eingebaut sind (vgl. Martin Köhler in:Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 24, VStG Rz 2 und Rz 6, oder Brandstetter/Fischerlehner, Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Verwaltungsstrafverfahren, in: Larcher (Hrsg.), Handbuch UVS, 186). Der unabhängige Verwaltungssenat war somit nicht berechtigt, den bei ihm bekämpften erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Einziehung beschlagnahmter Glücksspielgeräte unter Berufung auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufzuheben und die Sache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Grundkonzeption des B-VG, derzufolge die unabhängigen Verwaltungssenate nicht zur Führung der Verwaltung berufen sind, sondern als Kontrollorgane eingerichtet wurden. Es entspricht nämlich durchaus der verfassungsrechtlichen Grundkonzeption, wenn die unabhängigen Verwaltungssenate, wie dies auch in Paragraph 50, Absatz eins, GSpG vorgesehen ist, als in der Sache entscheidende Rechtsmittelinstanz in das Rechtsschutzsystem eingebaut sind vergleiche Martin Köhler in:
Korinek/Holoubek (Hrsg.), B-VG Kommentar, Art. 129a B-VG Rz 16 ff und 26, sowie Aichlreiter in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer, Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art. 129a Rz 17). Es steht verfassungsrechtlich nichts entgegen, wenn die unabhängigen Verwaltungssenate wie in Verfahren über Beschlagnahmen auch im Einziehungsverfahren nach § 54 GSpG auf Grund einer rechtzeitigen und zulässigen Berufung in der Sache selbst zu entscheiden haben und dabei nicht befugt sind, an Stelle einer Entscheidung in der Sache den bei ihnen bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Korinek/Holoubek (Hrsg.), B-VG Kommentar, Artikel 129 a, B-VG Rz 16 ff und 26, sowie Aichlreiter in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer, Kommentar Bundesverfassungsrecht, Artikel 129 a, Rz 17). Es steht verfassungsrechtlich nichts entgegen, wenn die unabhängigen Verwaltungssenate wie in Verfahren über Beschlagnahmen auch im Einziehungsverfahren nach Paragraph 54, GSpG auf Grund einer rechtzeitigen und zulässigen Berufung in der Sache selbst zu entscheiden haben und dabei nicht befugt sind, an Stelle einer Entscheidung in der Sache den bei ihnen bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Schlagworte
BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011170323.X07Im RIS seit
19.09.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012