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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0035 E 22. August 2012Rechtssatz
Im Falle eines aufhebenden Bescheides, der für das weitere Verfahren Bindungswirkung erzeugt, stellt die neuerliche Erlassung eines Bescheides in der (durch die Aufhebung wieder offenen) Sache durch jene Behörde, deren Bescheid aufgehoben worden war, keinen Sachverhalt dar, der zu einer sonstigen Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen den aufhebenden Bescheid führt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011170323.X03Im RIS seit
19.09.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012