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L37406 Kurabgabe SteiermarkNorm
ASVG §302;Rechtssatz
Die Ausnahmeregelung der lit. c in § 2 Abs. 2 Stmk KurabgabeG, die von der Erbringung eines besonderen Nachweises abhängig ist, findet ihre Anwendung insbesondere für Personen, die während ihres Aufenthaltes bettlägrig sind oder aus anderen Gründen ihre Unterkunft, die keine Kuranstalt ist, nicht verlassen können, sodass auszuschließen ist, dass sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirks) nützen. [Hier: Dass es sich im vorliegenden Fall um solche Personen handelt, ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Abgabepflichtigen (Betreiberin einer Rehabilitationsklinik und eines Hotels), wonach die Unterbringung der Patienten im Rahmen der Bestimmungen des § 302 ASVG ("Medizinische Maßnahmen") bzw. § 307d ASVG ("Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger") erfolgt sei.]Die Ausnahmeregelung der Litera c, in Paragraph 2, Absatz 2, Stmk KurabgabeG, die von der Erbringung eines besonderen Nachweises abhängig ist, findet ihre Anwendung insbesondere für Personen, die während ihres Aufenthaltes bettlägrig sind oder aus anderen Gründen ihre Unterkunft, die keine Kuranstalt ist, nicht verlassen können, sodass auszuschließen ist, dass sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirks) nützen. [Hier: Dass es sich im vorliegenden Fall um solche Personen handelt, ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Abgabepflichtigen (Betreiberin einer Rehabilitationsklinik und eines Hotels), wonach die Unterbringung der Patienten im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 302, ASVG ("Medizinische Maßnahmen") bzw. Paragraph 307 d, ASVG ("Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger") erfolgt sei.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170196.X07Im RIS seit
18.09.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012