RS Vwgh 2012/8/22 2008/17/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
RGG 1999 §2 Abs1;
RGG 1999 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2008, Zl. 2008/17/0163, muss ein Leistungsbescheid auch ein zahlenmäßig konkretisiertes Leistungsgebot enthalten und ist neben einem möglichen Leistungsbescheid für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht wahrgenommen hat und die Berufung abgewiesen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und erweist sich die Beschwerde aufgrund eines zwar nicht ausdrücklich geltend gemachten, jedoch im Rahmen des Beschwerdepunkts aufzugreifenden Grundes als berechtigt. [Hier: Mit Bescheid der Gebühren Infoservice GmbH (im Folgenden: GIS) vom 23. April 2008 wurden dem Beschwerdeführer, beginnend mit 1. April 2008, Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben vorgeschrieben. Der "Bescheid" der GIS enthielt dabei folgenden

Spruch: "Da Sie am Standort ... Rundfunkempfangseinrichtungen

(Fernsehen und Radio) betreiben bzw. zum Betrieb bereithalten, werden Ihnen als Rundfunkteilnehmer daher ab 01.04.2008 Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben unter der oben angegebenen Teilnehmernummer vorgeschrieben." Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung dagegen ab.]

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008170245.X01

Im RIS seit

18.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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