RS Vwgh 2012/8/23 2012/05/0111

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt gerade im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung (Hinweis E vom 20. März 2003, 2002/07/0118, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050111.X04

Im RIS seit

19.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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