RS Vwgh 2012/8/23 2012/05/0111

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1317/64 E 16. Mai 1966 RS 5

Stammrechtssatz

Bei der Vollstreckung der Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme nach § 4 VVG kann die Unmöglichkeit der Leistung nicht eingewendet werden.Bei der Vollstreckung der Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG kann die Unmöglichkeit der Leistung nicht eingewendet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050111.X03

Im RIS seit

19.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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