RS Vwgh 2012/8/23 2012/05/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0025 E 23. August 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist taxativ (Hinweis E vom 28. Februar 2012, 2009/05/0346). Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0365).Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist taxativ (Hinweis E vom 28. Februar 2012, 2009/05/0346). Der Nachbar kann keine über die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0365).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050080.X03

Im RIS seit

19.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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