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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/05/0025 E 23. August 2012 RS 1Stammrechtssatz
Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist taxativ (Hinweis E vom 28. Februar 2012, 2009/05/0346). Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0365).Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist taxativ (Hinweis E vom 28. Februar 2012, 2009/05/0346). Der Nachbar kann keine über die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0365).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050080.X03Im RIS seit
19.09.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012