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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist zunächst, dass der betreffende Akt erkennbar von einer bestimmten Verwaltungsbehörde erlassen wurde. Ferner ist es erforderlich, dass ein tauglicher Bescheidadressat vorhanden ist. Notwendig ist darüber hinaus, dass zumindest aus dem Inhalt eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist damit, ob nach dem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinne enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann.
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050080.X01Im RIS seit
19.09.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012