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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/05/0012 B 23. August 2012 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Übergang des Eigentums an der zur Bauliegenschaft benachbarten Liegenschaft hat der Bf seine Stellung als Nachbar und Partei im Baubewilligungsverfahren verloren. Der Bf kann daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihm kommt kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Da die nunmehrige Eigentümerin dieser benachbarten Liegenschaft trotz der ihr gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in das Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen (vgl. zum Eintritt in die Parteistellung etwa das E vom 23. Jänner 2007, 2003/06/0039), war die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine Zurückweisung der Beschwerde kam hingegen nicht in Betracht, weil die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gegeben war (vgl. zum Ganzen auch den B vom 17. März 1992, 85/05/0133).Mit dem während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Übergang des Eigentums an der zur Bauliegenschaft benachbarten Liegenschaft hat der Bf seine Stellung als Nachbar und Partei im Baubewilligungsverfahren verloren. Der Bf kann daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihm kommt kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Da die nunmehrige Eigentümerin dieser benachbarten Liegenschaft trotz der ihr gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in das Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen vergleiche zum Eintritt in die Parteistellung etwa das E vom 23. Jänner 2007, 2003/06/0039), war die Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine Zurückweisung der Beschwerde kam hingegen nicht in Betracht, weil die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gegeben war vergleiche zum Ganzen auch den B vom 17. März 1992, 85/05/0133).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050012.X01Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012