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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber. In die Rechtsstellung des Bauwerbers kann eingetreten werden, und zwar auch durch eine Person, die nicht Grundeigentümer ist (vgl. zu entsprechenden Eintrittsakten das zum Slbg BaupolG ergangene E vom 24. April 1997, 96/06/0284, und das zur Wr BauO ergangene E vom 4. Juli 2000, 99/05/0087). Ohne einen solchen Übergang, also ohne Rechtsnachfolge, ist allerdings gegenüber der Baubehörde nach wie vor der Bauwerber der zum Bau berechtigte.Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber. In die Rechtsstellung des Bauwerbers kann eingetreten werden, und zwar auch durch eine Person, die nicht Grundeigentümer ist vergleiche zu entsprechenden Eintrittsakten das zum Slbg BaupolG ergangene E vom 24. April 1997, 96/06/0284, und das zur Wr BauO ergangene E vom 4. Juli 2000, 99/05/0087). Ohne einen solchen Übergang, also ohne Rechtsnachfolge, ist allerdings gegenüber der Baubehörde nach wie vor der Bauwerber der zum Bau berechtigte.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050006.X05Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015