RS Vwgh 2012/8/23 2012/05/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2012
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §9 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber. In die Rechtsstellung des Bauwerbers kann eingetreten werden, und zwar auch durch eine Person, die nicht Grundeigentümer ist (vgl. zu entsprechenden Eintrittsakten das zum Slbg BaupolG ergangene E vom 24. April 1997, 96/06/0284, und das zur Wr BauO ergangene E vom 4. Juli 2000, 99/05/0087). Ohne einen solchen Übergang, also ohne Rechtsnachfolge, ist allerdings gegenüber der Baubehörde nach wie vor der Bauwerber der zum Bau berechtigte.Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber. In die Rechtsstellung des Bauwerbers kann eingetreten werden, und zwar auch durch eine Person, die nicht Grundeigentümer ist vergleiche zu entsprechenden Eintrittsakten das zum Slbg BaupolG ergangene E vom 24. April 1997, 96/06/0284, und das zur Wr BauO ergangene E vom 4. Juli 2000, 99/05/0087). Ohne einen solchen Übergang, also ohne Rechtsnachfolge, ist allerdings gegenüber der Baubehörde nach wie vor der Bauwerber der zum Bau berechtigte.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050006.X05

Im RIS seit

12.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten