RS Vwgh 2012/8/23 2012/05/0006

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §23 Abs8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §9 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Wie der VwGH im E vom 20. Dezember 2002, 2002/05/1008, ausgeführt hat, hat in einem Verfahren über die Nichtigerklärung einer aufrechten Baubewilligung nicht unbedingt der (ursprüngliche) Bauwerber Parteistellung. Die Behörde muss zunächst vielmehr prüfen, wer zur Ausnützung der rechtskräftigen und noch rechtswirksamen Baubewilligung berechtigt ist. Steht nicht von vornherein zweifelsfrei fest, dass allein ein vom Grundeigentümer verschiedener Bauwerber zur Ausnutzung der rechtskräftigen Baubewilligung berechtigt ist, wird die Behörde (zunächst) davon auszugehen haben, dass dem Grundeigentümer das subjektivöffentliche Recht, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, zusteht. Sofern im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorkommt, ist daher im Verfahren über die Nichtigerklärung der Baubewilligung die Parteistellung des Grundeigentümers zu bejahen. Der VwGH hat damit aber nicht ausgesprochen, dass dem Grundeigentümer im Verfahren betreffend die Nichtigerklärung einer Baubewilligung jedenfalls bereits auf Grund seiner Stellung als Grundeigentümer Parteistellung zukommt, respektive ihm ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, in dem er durch die Nichtigerklärung verletzt sein könnte.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050006.X03

Im RIS seit

12.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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