RS Vwgh 2012/8/23 2012/05/0006

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Ausnutzung einer rechtskräftigen Baubewilligung ist nicht an die Person des Bauwerbers gebunden. Es kann auch ein Dritter, der nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens gewesen ist, zur Ausnutzung der Baubewilligung berechtigt sein (vgl. das zum Bgld BauG 1997 ergangene E vom 20. Dezember 2002, 2002/05/1008).Die Berechtigung zur Ausnutzung einer rechtskräftigen Baubewilligung ist nicht an die Person des Bauwerbers gebunden. Es kann auch ein Dritter, der nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens gewesen ist, zur Ausnutzung der Baubewilligung berechtigt sein vergleiche das zum Bgld BauG 1997 ergangene E vom 20. Dezember 2002, 2002/05/1008).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050006.X02

Im RIS seit

12.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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