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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Ausnutzung einer rechtskräftigen Baubewilligung ist nicht an die Person des Bauwerbers gebunden. Es kann auch ein Dritter, der nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens gewesen ist, zur Ausnutzung der Baubewilligung berechtigt sein (vgl. das zum Bgld BauG 1997 ergangene E vom 20. Dezember 2002, 2002/05/1008).Die Berechtigung zur Ausnutzung einer rechtskräftigen Baubewilligung ist nicht an die Person des Bauwerbers gebunden. Es kann auch ein Dritter, der nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens gewesen ist, zur Ausnutzung der Baubewilligung berechtigt sein vergleiche das zum Bgld BauG 1997 ergangene E vom 20. Dezember 2002, 2002/05/1008).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050006.X02Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015