TE Vwgh Beschluss 1992/12/16 92/02/0328

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
GVG NÖ 1989 §7;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des T in H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 30. September 1992, Zl. VI/4-GV-B-3, betreffend Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, den Beschluß gefaßt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung nach § 7 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 6800-0, ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist eine Berufung nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§ 14 Abs. 4 NÖ GVG). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden.

Damit sind ihre Entscheidungen gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1991. Zl. 91/02/0093).

Daran vermag auch der unzutreffende, dem angefochtenen Bescheid angefügte Hinweis im Sinne des § 61 a AVG nichts zu ändern, gegen diesen Bescheid könne Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020328.X00

Im RIS seit

16.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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