RS Vwgh 2012/8/23 2011/05/0196

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs8;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §17 Abs4;

Rechtssatz

Wenn mit der Bauführung noch nicht begonnen wurde, sind auch keine frustrierten Interessen des Bauwerbers in baurechtlicher Hinsicht anzunehmen (Hinweis E vom 26. September 2002, 2000/06/0098, und E vom 20. Jänner 2003, 2001/05/0047). Aber auch ein Baubeginn bedeutet noch nicht, dass das Schonungsprinzip eine Nichtigerklärung verböte. Das Gesetz sieht vielmehr in § 23 Abs. 8 NÖ BauO 1996 selbst vor, dass bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die Nichtigerklärung bis spätestens vier Wochen nach Baubeginn erfolgen kann. Der wirtschaftliche Nachteil aus dem Baubeginn und den damit verbundenen rechtlichen Bindungen des Bauwerbers steht der Nichtigerklärung daher nicht entgegen. Außerdem werden typischerweise im Hinblick auf die Baubewilligung Dispositionen getroffen, und zwar bereits vor Abschluss des Baubewilligungsverfahrens, was bedeutet, dass das Schonungsgebot auch unter Beachtung solcher typischer Dispositionen und ihrer Folgen nicht bewirken kann, dass die Nichtigerklärung unzulässig wäre (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2005/06/0112).Wenn mit der Bauführung noch nicht begonnen wurde, sind auch keine frustrierten Interessen des Bauwerbers in baurechtlicher Hinsicht anzunehmen (Hinweis E vom 26. September 2002, 2000/06/0098, und E vom 20. Jänner 2003, 2001/05/0047). Aber auch ein Baubeginn bedeutet noch nicht, dass das Schonungsprinzip eine Nichtigerklärung verböte. Das Gesetz sieht vielmehr in Paragraph 23, Absatz 8, NÖ BauO 1996 selbst vor, dass bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die Nichtigerklärung bis spätestens vier Wochen nach Baubeginn erfolgen kann. Der wirtschaftliche Nachteil aus dem Baubeginn und den damit verbundenen rechtlichen Bindungen des Bauwerbers steht der Nichtigerklärung daher nicht entgegen. Außerdem werden typischerweise im Hinblick auf die Baubewilligung Dispositionen getroffen, und zwar bereits vor Abschluss des Baubewilligungsverfahrens, was bedeutet, dass das Schonungsgebot auch unter Beachtung solcher typischer Dispositionen und ihrer Folgen nicht bewirken kann, dass die Nichtigerklärung unzulässig wäre (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2005/06/0112).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050196.X02

Im RIS seit

20.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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