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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Wenn mit der Bauführung noch nicht begonnen wurde, sind auch keine frustrierten Interessen des Bauwerbers in baurechtlicher Hinsicht anzunehmen (Hinweis E vom 26. September 2002, 2000/06/0098, und E vom 20. Jänner 2003, 2001/05/0047). Aber auch ein Baubeginn bedeutet noch nicht, dass das Schonungsprinzip eine Nichtigerklärung verböte. Das Gesetz sieht vielmehr in § 23 Abs. 8 NÖ BauO 1996 selbst vor, dass bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die Nichtigerklärung bis spätestens vier Wochen nach Baubeginn erfolgen kann. Der wirtschaftliche Nachteil aus dem Baubeginn und den damit verbundenen rechtlichen Bindungen des Bauwerbers steht der Nichtigerklärung daher nicht entgegen. Außerdem werden typischerweise im Hinblick auf die Baubewilligung Dispositionen getroffen, und zwar bereits vor Abschluss des Baubewilligungsverfahrens, was bedeutet, dass das Schonungsgebot auch unter Beachtung solcher typischer Dispositionen und ihrer Folgen nicht bewirken kann, dass die Nichtigerklärung unzulässig wäre (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2005/06/0112).Wenn mit der Bauführung noch nicht begonnen wurde, sind auch keine frustrierten Interessen des Bauwerbers in baurechtlicher Hinsicht anzunehmen (Hinweis E vom 26. September 2002, 2000/06/0098, und E vom 20. Jänner 2003, 2001/05/0047). Aber auch ein Baubeginn bedeutet noch nicht, dass das Schonungsprinzip eine Nichtigerklärung verböte. Das Gesetz sieht vielmehr in Paragraph 23, Absatz 8, NÖ BauO 1996 selbst vor, dass bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die Nichtigerklärung bis spätestens vier Wochen nach Baubeginn erfolgen kann. Der wirtschaftliche Nachteil aus dem Baubeginn und den damit verbundenen rechtlichen Bindungen des Bauwerbers steht der Nichtigerklärung daher nicht entgegen. Außerdem werden typischerweise im Hinblick auf die Baubewilligung Dispositionen getroffen, und zwar bereits vor Abschluss des Baubewilligungsverfahrens, was bedeutet, dass das Schonungsgebot auch unter Beachtung solcher typischer Dispositionen und ihrer Folgen nicht bewirken kann, dass die Nichtigerklärung unzulässig wäre (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2005/06/0112).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050196.X02Im RIS seit
20.09.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012