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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0110 E 14. Dezember 2004 VwSlg 16505 A/2004 RS 4 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Gegebenenfalls ist bei der Beurteilung gemäß § 48 NÖ BauO 1996 auch auf Lärmreflexionen Bedacht zu nehmen. § 48 NÖ BauO beschränkt nämlich den Immissionsschutz nicht auf Emissionen, die gleichsam originär vom Bauwerk oder dessen Benutzung ausgehen, was schon dadurch deutlich wird, dass nach § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO unter anderem auch auf Spiegelungen Bedacht zu nehmen ist. Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 48 NÖ BauO gesehen, kann es im Hinblick auf die Auswirkungen von Emissionen keinen Unterschied machen, ob Licht oder Lärm unmittelbar vom Vorhaben oder seiner Benützung ausgehen oder aber (wie bei Lichtreflexionen oder Schallreflexionen) nur mittelbar.Gegebenenfalls ist bei der Beurteilung gemäß Paragraph 48, NÖ BauO 1996 auch auf Lärmreflexionen Bedacht zu nehmen. Paragraph 48, NÖ BauO beschränkt nämlich den Immissionsschutz nicht auf Emissionen, die gleichsam originär vom Bauwerk oder dessen Benutzung ausgehen, was schon dadurch deutlich wird, dass nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO unter anderem auch auf Spiegelungen Bedacht zu nehmen ist. Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des Paragraph 48, NÖ BauO gesehen, kann es im Hinblick auf die Auswirkungen von Emissionen keinen Unterschied machen, ob Licht oder Lärm unmittelbar vom Vorhaben oder seiner Benützung ausgehen oder aber (wie bei Lichtreflexionen oder Schallreflexionen) nur mittelbar.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050083.X04Im RIS seit
18.09.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012