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L82000 BauordnungNorm
AVG §40;Rechtssatz
Zwar steht die mündliche Verhandlung auch im Dienst der Unmittelbarkeit des Verfahrens, dies jedoch nur, soweit der Verhandlungsleiter die Verwaltungssache selbst zu erledigen hat, was wiederum nur in bestimmten gesetzlichen Fällen vorgeschrieben ist. Ein solcher Fall liegt hier (Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996) nicht vor.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050083.X02Im RIS seit
18.09.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012