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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Zwar ist den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 nur insofern ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, als diese Bestimmungen dazu dienen, eine ausreichenden Belichtung der bewilligten oder bewilligungsfähigen Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn zu gewährleisten. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist aber nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne. Es bleibt vielmehr dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen (Hinweis E vom 16. Mai 2006, 2005/05/0345).Zwar ist den Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 nur insofern ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, als diese Bestimmungen dazu dienen, eine ausreichenden Belichtung der bewilligten oder bewilligungsfähigen Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn zu gewährleisten. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist aber nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne. Es bleibt vielmehr dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen (Hinweis E vom 16. Mai 2006, 2005/05/0345).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050082.X04Im RIS seit
20.09.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012