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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0070Rechtssatz
Sofern der Bauwerber eine Gleichheitswidrigkeit darin zu erkennen vermeint, dass der Grundeigentümer jederzeit die baubehördliche Bewilligung für bauliche Veränderungen des Gebäudes, dessen Eigentümer er nicht ist, erwirken könnte, ist dem entgegen zu halten, dass die Erteilung der Baubewilligung noch nichts über die zivilrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens aussagt und es dem Bauwerber als Eigentümer des Bauwerks unbenommen bliebe, eine solche Bauführung zivilrechtlich zu unterbinden (Hinweis E des VfGH vom 6. März 1997, VfSlg 14783; E vom 23. Dezember 1999, 99/06/0108).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050069.X07Im RIS seit
19.09.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012