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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0070Rechtssatz
Im Hinblick auf die ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung durch die Grundeigentümer bedurfte es keiner ausdrücklichen Aufforderung seitens der Behörde an den Bauwerber iSd § 13 Abs. 3 AVG iVm § 18 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BauO 1996, die Mängel des Bauansuchens zu beheben (Hinweis E vom 16. März 1995, 95/06/0043). Meint der Bauwerber, die erforderliche Zustimmung werde vertragswidrig verweigert, bleibt es ihm unbenommen, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten (siehe § 18 Abs. 1 Z. 1 lit c NÖ BauO 1996).Im Hinblick auf die ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung durch die Grundeigentümer bedurfte es keiner ausdrücklichen Aufforderung seitens der Behörde an den Bauwerber iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, NÖ BauO 1996, die Mängel des Bauansuchens zu beheben (Hinweis E vom 16. März 1995, 95/06/0043). Meint der Bauwerber, die erforderliche Zustimmung werde vertragswidrig verweigert, bleibt es ihm unbenommen, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten (siehe Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, NÖ BauO 1996).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050069.X06Im RIS seit
19.09.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012