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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die im Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 enthaltene Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist taxativ (Hinweis E vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101). Demnach kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht "auf Geltendmachung des Nichtbestehens einer baubehördlichen Bewilligung bzw. der Unzulässigkeit der Erteilung einer solchen" und "auf die Wahrnehmung derartiger Rechtswidrigkeiten von Amts wegen" zu.Die im Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 enthaltene Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist taxativ (Hinweis E vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101). Demnach kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht "auf Geltendmachung des Nichtbestehens einer baubehördlichen Bewilligung bzw. der Unzulässigkeit der Erteilung einer solchen" und "auf die Wahrnehmung derartiger Rechtswidrigkeiten von Amts wegen" zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050006.X02Im RIS seit
19.09.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012