RS Vwgh 2012/8/23 2011/05/0006

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die im Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 enthaltene Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist taxativ (Hinweis E vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101). Demnach kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht "auf Geltendmachung des Nichtbestehens einer baubehördlichen Bewilligung bzw. der Unzulässigkeit der Erteilung einer solchen" und "auf die Wahrnehmung derartiger Rechtswidrigkeiten von Amts wegen" zu.Die im Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 enthaltene Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist taxativ (Hinweis E vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101). Demnach kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht "auf Geltendmachung des Nichtbestehens einer baubehördlichen Bewilligung bzw. der Unzulässigkeit der Erteilung einer solchen" und "auf die Wahrnehmung derartiger Rechtswidrigkeiten von Amts wegen" zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050006.X02

Im RIS seit

19.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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