RS Vwgh 2012/8/23 2011/05/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0245 E 15. Juli 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat im Verfahren nach § 35 NÖ BauO 1996 auch einen verfolgbaren Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0036). Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn durch den vorschriftswidrig errichteten Bau die vom Nachbarn in seinem Antrag geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden.Der Nachbar hat im Verfahren nach Paragraph 35, NÖ BauO 1996 auch einen verfolgbaren Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0036). Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn durch den vorschriftswidrig errichteten Bau die vom Nachbarn in seinem Antrag geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050006.X01

Im RIS seit

19.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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