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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/05/0210 E 29. April 1997 VwSlg 14672 A/1997 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 ergibt sich, daß die OÖ BauO 1994 dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt. Allerdings hat der Nachbar dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere wenn sie einen Immissionsschutz gewähren (vgl hiezu zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage des § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 E 17.9.1996, 95/05/0220, und E 19.11.1996, 94/05/0145).Aus Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ergibt sich, daß die OÖ BauO 1994 dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt. Allerdings hat der Nachbar dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere wenn sie einen Immissionsschutz gewähren vergleiche hiezu zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage des Paragraph 46, Absatz 3, OÖ BauO 1976 E 17.9.1996, 95/05/0220, und E 19.11.1996, 94/05/0145).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050221.X01Im RIS seit
20.09.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012