RS Vwgh 2012/8/23 2010/05/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2012
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0210 E 29. April 1997 VwSlg 14672 A/1997 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 ergibt sich, daß die OÖ BauO 1994 dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt. Allerdings hat der Nachbar dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere wenn sie einen Immissionsschutz gewähren (vgl hiezu zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage des § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 E 17.9.1996, 95/05/0220, und E 19.11.1996, 94/05/0145).Aus Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ergibt sich, daß die OÖ BauO 1994 dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt. Allerdings hat der Nachbar dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere wenn sie einen Immissionsschutz gewähren vergleiche hiezu zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage des Paragraph 46, Absatz 3, OÖ BauO 1976 E 17.9.1996, 95/05/0220, und E 19.11.1996, 94/05/0145).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050221.X01

Im RIS seit

20.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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