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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19;Rechtssatz
Die Beschwerde argumentiert, dass es sich bei der Nennung des § 74 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 in der Ladung um einen bloßen Schreibfehler handle und die Behörde im Fall des unentschuldigten Fernbleibens einen Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 erlassen werde. Ein solcher Festnahmeauftrag dürfte aber wegen Nichtbefolgung der bekämpften Ladung nicht erlassen werden (und ein dennoch auf § 74 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützter Festnahmeauftrag wäre jedenfalls rechtswidrig), weil nicht diese Rechtsfolge angedroht war, sondern eindeutig nur ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011. Im Übrigen spricht schon die zweimalige Nennung des § 74 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 - sowohl im Zusammenhang mit der angedrohten Rechtsfolge als auch bei den Rechtsgrundlagen -Die Beschwerde argumentiert, dass es sich bei der Nennung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 in der Ladung um einen bloßen Schreibfehler handle und die Behörde im Fall des unentschuldigten Fernbleibens einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 erlassen werde. Ein solcher Festnahmeauftrag dürfte aber wegen Nichtbefolgung der bekämpften Ladung nicht erlassen werden (und ein dennoch auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 gestützter Festnahmeauftrag wäre jedenfalls rechtswidrig), weil nicht diese Rechtsfolge angedroht war, sondern eindeutig nur ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011. Im Übrigen spricht schon die zweimalige Nennung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 - sowohl im Zusammenhang mit der angedrohten Rechtsfolge als auch bei den Rechtsgrundlagen -
gegen ein Schreibversehen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210153.X02Im RIS seit
05.11.2012Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014