RS Vwgh 2012/8/28 2012/21/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19;
AVG §56;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Beschwerde argumentiert, dass es sich bei der Nennung des § 74 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 in der Ladung um einen bloßen Schreibfehler handle und die Behörde im Fall des unentschuldigten Fernbleibens einen Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 erlassen werde. Ein solcher Festnahmeauftrag dürfte aber wegen Nichtbefolgung der bekämpften Ladung nicht erlassen werden (und ein dennoch auf § 74 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützter Festnahmeauftrag wäre jedenfalls rechtswidrig), weil nicht diese Rechtsfolge angedroht war, sondern eindeutig nur ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011. Im Übrigen spricht schon die zweimalige Nennung des § 74 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 - sowohl im Zusammenhang mit der angedrohten Rechtsfolge als auch bei den Rechtsgrundlagen -Die Beschwerde argumentiert, dass es sich bei der Nennung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 in der Ladung um einen bloßen Schreibfehler handle und die Behörde im Fall des unentschuldigten Fernbleibens einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 erlassen werde. Ein solcher Festnahmeauftrag dürfte aber wegen Nichtbefolgung der bekämpften Ladung nicht erlassen werden (und ein dennoch auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 gestützter Festnahmeauftrag wäre jedenfalls rechtswidrig), weil nicht diese Rechtsfolge angedroht war, sondern eindeutig nur ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011. Im Übrigen spricht schon die zweimalige Nennung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 - sowohl im Zusammenhang mit der angedrohten Rechtsfolge als auch bei den Rechtsgrundlagen -

gegen ein Schreibversehen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210153.X02

Im RIS seit

05.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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