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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19;Rechtssatz
Ein Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 knüpft, anders als etwa ein solcher nach § 74 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011, nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an; ein ungerechtfertigtes Ausbleiben vom Termin zöge mit Blick auf § 74 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 keine unmittelbar aus der Ladung resultierende gesetzliche Rechtsfolge nach sich. Von daher kommt einer Ladung, die sich nur auf § 74 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 bezieht, aber kein Bescheidcharakter zu (Hinweis B 20. Oktober 2011, 2010/21/0486).Ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 knüpft, anders als etwa ein solcher nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011, nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an; ein ungerechtfertigtes Ausbleiben vom Termin zöge mit Blick auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 keine unmittelbar aus der Ladung resultierende gesetzliche Rechtsfolge nach sich. Von daher kommt einer Ladung, die sich nur auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 bezieht, aber kein Bescheidcharakter zu (Hinweis B 20. Oktober 2011, 2010/21/0486).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210153.X01Im RIS seit
05.11.2012Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014