RS Vwgh 2012/8/28 2012/21/0100

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Veröffentlicht am 28.08.2012
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Index

E3R E01100000
E3R E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. E 29. September 2011, 2010/21/0344). Solche gegenteiligen Indizien sind insbesondere ein bisheriges fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten oder konkrete Anhaltspunkte für ein solches (vgl. E 17. November 2011, 2010/21/0423). (Hier: Erklärung des Ehemannes der Fremden, sie wolle in Österreich mangels entsprechender Möglichkeiten in ihrer Heimat einen Deutschkurs besuchen, ist nicht unglaubwürdig, da auch belBeh nur Institute angeführt hat, von denen das nächste etwa 170 km vom Wohnort der Fremden entfernt ist. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass sie den Besuch ihres Ehemannes mit der Absolvierung eines Deutschkurses verbinden wollte.)Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche E 29. September 2011, 2010/21/0344). Solche gegenteiligen Indizien sind insbesondere ein bisheriges fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten oder konkrete Anhaltspunkte für ein solches vergleiche E 17. November 2011, 2010/21/0423). (Hier: Erklärung des Ehemannes der Fremden, sie wolle in Österreich mangels entsprechender Möglichkeiten in ihrer Heimat einen Deutschkurs besuchen, ist nicht unglaubwürdig, da auch belBeh nur Institute angeführt hat, von denen das nächste etwa 170 km vom Wohnort der Fremden entfernt ist. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass sie den Besuch ihres Ehemannes mit der Absolvierung eines Deutschkurses verbinden wollte.)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210100.X02

Im RIS seit

10.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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