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E3R E01100000Norm
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitiii;Rechtssatz
Gewährt die Behörde der Fremden zu den Verweigerungsgründen des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex und des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex zwar formal Parteiengehör, ohne sie allerdings - sei es auch nur durch Ankreuzen bzw. Ausfüllen der im verwendeten Formular dafür vorgesehenen Felder - davon in Kenntnis zu setzen, auf Grund welcher konkreten Umstände sie diese Tatbestände verwirklicht sieht, so erweist sich die Gewährung des Parteiengehörs, von der auch im Anwendungsbereich des Visakodex nicht abgesehen werden kann (vgl. E 29. September 2011, 2010/21/0344), als unzureichend (vgl. E 17. November 2011, 2009/21/0043).Gewährt die Behörde der Fremden zu den Verweigerungsgründen des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex und des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex zwar formal Parteiengehör, ohne sie allerdings - sei es auch nur durch Ankreuzen bzw. Ausfüllen der im verwendeten Formular dafür vorgesehenen Felder - davon in Kenntnis zu setzen, auf Grund welcher konkreten Umstände sie diese Tatbestände verwirklicht sieht, so erweist sich die Gewährung des Parteiengehörs, von der auch im Anwendungsbereich des Visakodex nicht abgesehen werden kann vergleiche E 29. September 2011, 2010/21/0344), als unzureichend vergleiche E 17. November 2011, 2009/21/0043).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210100.X01Im RIS seit
10.10.2012Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014