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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Fremde hatte in seiner Administrativbeschwerde zentral geltend gemacht, dass er bei Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides infolge Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz als Asylwerber zu behandeln gewesen wäre. Dieses strittige und für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Vorbringen (vgl. E 14. Juni 2012, 2012/21/0079) wäre im Rahmen der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung abzuklären gewesen. Hätte sich bei den nach dem Gesagten gebotenen Ermittlungen im Sinn des Vorbringens des Fremden ergeben, dass der Antrag auf internationalen Schutz vor Verhängung der Schubhaft gestellt worden war, so hätte die Schubhaft nicht auf § 76 Abs. 1 und - in weiterer Folge - auf § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützt werden dürfen.Der Fremde hatte in seiner Administrativbeschwerde zentral geltend gemacht, dass er bei Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides infolge Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz als Asylwerber zu behandeln gewesen wäre. Dieses strittige und für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Vorbringen vergleiche E 14. Juni 2012, 2012/21/0079) wäre im Rahmen der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung abzuklären gewesen. Hätte sich bei den nach dem Gesagten gebotenen Ermittlungen im Sinn des Vorbringens des Fremden ergeben, dass der Antrag auf internationalen Schutz vor Verhängung der Schubhaft gestellt worden war, so hätte die Schubhaft nicht auf Paragraph 76, Absatz eins und - in weiterer Folge - auf Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 gestützt werden dürfen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210087.X01Im RIS seit
19.10.2012Zuletzt aktualisiert am
06.11.2012